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Fotorecht – Auch im Jahr 2019 mahnt Rechtsanwältin Katharina Salzer für Wladyslaw Sojka ab – diesmal Kirchenbilder

Frau
Rechtsanwältin Katharina Salzer Ulmenweg 7, 04316 Leipzig
spricht Abmahnungen für Herrn Wladyslaw Sojka, Lingertstr. 6b, 79541 Lörrach wegen
einer Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Bildernutzung zur
Bearbeitung aus.
Den
Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei einem
Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers verwendet
haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung
mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten
Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung
erfordere grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da
ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht
vorliegt, werden in der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen
Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht.
Foto-Abmahnungen
sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem
Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons License Deed stehen.
Das
abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die
genauen Nutzungsbedingungen sind hier einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina
Salzer
 legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw
Sojka
  310,00 € Schadensersatz nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe
von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
Meiner
Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet, und zwar
aus den nachfolgenden Gründen:
  1. Das OLG Kölnhat  mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14,
    entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons
    Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die
    nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach
    den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen
    ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der
    nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen
    geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der
    fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein
    100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt
    […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die
    Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den
    Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4)
    wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an
    einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des
    Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch
    voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss
    vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 
    ging das OLG Köln noch
    weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter
    Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver
    Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender
    Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann
    daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen
    Wladyslaw Sojka 
    erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
    Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
    Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende
    Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden
    Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
    Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
    Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.

Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens
kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die
Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die
Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.
 



Das
OLG Hamm, ich habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier
müssen die zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller
Umstände über die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt
er die Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche
Nutzung vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er
nicht als Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich
auf seinem Werk genannt zu werden.
Der
BGH hat jüngst mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese
Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die
Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung
notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht und im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau
versierten
Fachanwalt.


Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.

Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.

Es versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.

Der
wichtigste Rat:
Handeln
Sie nicht überstürzt:
Rechtsanwalt
Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.



Zu
dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7  31 32,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
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Fotorecht – Rechtsanwältin Katharina Salzer mahnt für Wladyslaw Sojka ab

Frau Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig spricht Abmahnungen für Herrn Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden in der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht.
Foto-Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons License Deed stehen.
Das abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die genauen Nutzungsbedingungen sind hier einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina Salzer legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw Sojka  310,00 € Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
  1. OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 ging das OLG Köln noch weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Wladyslaw Sojka erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.
  5. Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
  6. Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
  7. Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
  8. Rechtsanwältin Katharina Salzer hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
  9. Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.



Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – Rechtsanwältin Katharina Salzer mahnt für Wladyslaw Sojka ab

Frau Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig spricht Abmahnungen für Herrn
Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung
durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet
bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers
verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw
Sojka
 lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit
der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich
geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines
Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden
in der von der Rechtsanwältin
Katharina Salzer
 ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend
gemacht.
Foto-Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie
landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons
License Deed
stehen.
Das abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die genauen Nutzungsbedingungen sind hier
einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina
Salzer
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw Sojka  310,00 € Schadensersatz nach
Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für
sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00
€.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
  1. OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, entschieden, dass bei einem
    Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“
    Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben
    ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in
    Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:
    „Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der
    Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null
    angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen
    wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie
    berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist
    zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn
    auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.
    Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht
    geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und
    nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen,
    die ein solcher Anspruch voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 ging
    das 
    OLG Köln noch weiter und entschied, dass bei nicht
    lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder
    ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines
    Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen
    Wladyslaw Sojka 
    erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
    Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
    Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der
    fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt
    von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
    verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.
  5. Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
    die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
    des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
  6. Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
    entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
    von 
    § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk
    gemäß 
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
    der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
    herangezogen werden“.
  7. Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem
    Urteil vom 13.02.2014, 
    Az. 22 U 98/13      mit
    der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
    Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
    üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
    angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
  8. Rechtsanwältin Katharina
    Salzer
     
    hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn
    selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
  9. Abgemahnte Internetnutzer haben
    daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung
    ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.


Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung
durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch
nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen
Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Fotorecht: Rechtsanwalt Dr. jur. Hans G. Müsse mahnt für Wladyslaw Sojka ab

Rechtsanwalt Dr. jur. Hans G. Müsse aus Hechingen- Beuren
spricht Abmahnungen für Herrn Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung durch
unerlaubte Verwertung von geschützten Lichtbildwerken aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass die Lichtbildwerke
rechtswidrig und ohne die Einhaltung einer Lizenzbedingung unberechtigt und
unlizenziert öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ohne Herrn Wladyslaw
Sojka als Inhaber zu benennen.

Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung mitteilen,
dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das
Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung erfordere
grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber. Da ein
solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden in von Rechtsanwalt
Dr. jur. Hans G. Müsse ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend
gemacht.

Gefordert wird in der mir vorgelegten Abmahnung die
Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich der
abgemahnte Bildnutzer gegenüber Herrn Wladyslaw Sojka verpflichten soll, für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung eine von dem
Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und um Streitfall
auch der Höhe nach gerichtlich zu überprüfende angemessene Vertragsstrafe zu
zahlen, es ab sofort zu unterlassen, das Lichtbild des Rechteinhabers
öffentlich zugänglich zu machen und/ oder öffentlich zugänglich machen zu
lassen, ohne gleichzeitig den Rechteinhaber als Fotograf der Aufnahme zu
benennen und ohne gleichzeitig auf die Lizenzbedingungen für freie
Dokumentation hinzuweisen, unter welchen der die Verwendung der fotografischen
Aufnahme durch Dritte gestattet wird.

Dazu wird Schadensersatz in Höhe einer fiktiven
Lizenzgebühr von 200,00 € und Schadensersatz wegen Verletzung des
Namensnennungsrechts in Höhe von weiteren 200,00 €, sowie die Übernahme der
entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 3.000,00 €, in Höhe
von 261,30 € netto zzgl. 20,00 € Auslagen, und 53,45 €  verlangt. Die zu zahlenden Summe addiert sich
damit auf 734,75 €.

Die geforderten Beträge sind für den Fall privater Bildernutzung
deutlich überhöht und das Gebaren entspricht auch nicht den Bedingungen der
Plattform Wikipedia, aus welcher Herr Wladyslaw Sojka seine Bilder präsentiert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von Rechtsanwalt Dr. jur. Hans G. Müsse gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
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Fotorecht: Rechtsanwältin Katharina Salzer mahnt für Wladyslaw Sojka ab

Frau Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig spricht
Abmahnungen für Herrn Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine
unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei
einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers
verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung
mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten Lichtbild
ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung erfordere
grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber. Da ein
solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden in
der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen Abmahnung
diverse Ansprüche geltend gemacht.
In der mir vorgelegten Abmahnung werden folgende Ansprüche
geltend gemacht:
1. Unterlassung der Urheberrechtsverletzung
2. Abgabe einer Unterlassungserklärung
3. Zahlung von 641,30 €

Zu den jeweiligen Ansprüchen werden im weiteren Verlauf der Abmahnung nähere
Ausführungen gemacht. Die Anwaltskosten werden mit  261,30 € zuzüglich  20,00 € Auslagenpauschale angegeben.
Schadensersatz wird in der uns vorliegenden Abmahnung mit insgesamt 360,00 € angegeben.
Die geforderten Beträge sind zumindest für den Fall privater Bildernutzung deutlich
überhöht.
Die Abmahnung bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen
im Fotorecht
versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann
dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten
zukommen können.
Ich biete Ihnen an, dass 
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch :                   05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei:              0800 88 7 31
32 ,
per Fax :                         05202
/ 7 38 09 oder
per email :                          info
(at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.