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BGH – Umzug grundsätzlich kein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages

Der BGH hat mit Urteil
vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15
entschieden, dass selbst ein berufsbedingter Umzug
grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten durch
Urteil zurückgewiesen, weil der Beklagte den Vertrag nicht wirksam vorzeitig
gekündigt hat und er deswegen bis zum regulären Vertragsende Nutzungsentgelt
schuldet.
Zwar steht, so der Senat, wie sich aus den Vorschriften der
§§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt,
dem Kunden eines Fitnessstudios, der einen Vertrag für einen bestimmten
Zeitraum geschlossen hat, weil es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis
handelt, unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines solchen
Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, stets
ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu (BGH,
Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10
–).
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die
vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere
Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann
ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in
einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine
Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum
Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen.
Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen
wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine
außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für
einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in
aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.
Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den
Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt
noch sonst ersichtlich.
Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer einer
Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung
am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder unmittelbar noch entsprechend
auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.


Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 27. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios
von dem Beklagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis
einschließlich Juli 2014.
Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die
Nutzung eines in Hannover gelegenen Fitnessstudios für einen Zeitraum von 24
Monaten (Fitnessstudiovertrag). Sie vereinbarten ein monatliches
Nutzungsentgelt von 65 € zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale
von 69,90 € für ein „Trainingspaket“. Ferner enthält der Vertrag in
Ziffer 4 eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass
er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, und in Ziffer 8 eine
Vorfälligkeitsklausel, wonach bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei
Monatsraten sämtliche Entgelte für die Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig
werden. Der Vertrag verlängerte sich mangels Kündigung bis zum 31. Juli 2014.
Im Oktober 2013 wurde der – bis dahin in Hannover lebende –
Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt; gleichzeitig stellte er die Zahlung der
Mitgliedsbeiträge ein. Anschließend wurde er für die Zeit von Oktober bis
Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel
abkommandiert. Seit Juni 2014 ist der Beklagte in Rostock stationiert. Am 5.
November 2013 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin.
Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein
restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € nebst Zinsen sowie die Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache in vollem
Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass
der Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht mit sofortiger
Wirkung beendet worden sei. Der vom Beklagten vorgetragene Wohnortwechsel
stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung des Rechtsverhältnisses liege nach den §§ 314 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB
im Allgemeinen nur dann vor, wenn die Gründe, auf die eine Kündigung gestützt
würden, im Risikobereich des Kündigungsgegners lägen. Werde der Kündigungsgrund
dagegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners
entzogen seien und aus der eigenen Interessensphäre des kündigenden
Vertragsteils herrührten, rechtfertige dies nur in Ausnahmefällen die fristlose
Kündigung.
Ein mit einem Umzug einhergehender Wohnortwechsel – sei es
auch aus beruflicher Veranlassung – sei allein der Risikosphäre des Beklagten
zuzuordnen. Er sei ausschließlich von diesem und nicht von der Klägerin
beeinflussbar. Auch wenn die Abkommandierung fremdbestimmt durch die Bundeswehr
erfolgt sei, habe letztlich allein der Beklagte mit seinem Umzug die
Entscheidung getroffen, die ihm die Nutzung des Fitnessstudios unmöglich mache.
Im Gegenzug dafür, dass der Beklagte im Rahmen des Vertrags das Risiko trage, die
Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen zu müssen, sei er
während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten
gekommen, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte.
Jedenfalls seien Monatsraten der Jahres- und Zweijahresverträge in
Fitnessstudios nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich geringer als die von
monatlich kündbaren Verträgen.
Die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die ein
Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten vorsieht, sei auf den
hiesigen Fall nicht übertragbar. Es handele sich bei dieser Norm vielmehr um
eine spezialgesetzliche Regelung für den Bereich von
Telekommunikationsverträgen, die nicht ohne Weiteres auf andere
Verbraucherverträge übertragen werden könne. Dies gelte für den
streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag insbesondere deshalb, weil dieser,
anders als Telekommunikationsverträge, nicht zur Daseinsvorsorge zähle. Darüber
hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch
gerade keine dem § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG vergleichbare Regelung geschaffen habe,
so dass im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass auch der Rechtsgedanke
dieser Norm nicht verallgemeinernd auf andere Verbraucherverträge anzuwenden
sei.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die
Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Fitnessstudiovertrag einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für den hier in Streit
stehenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 hat, weil der
Beklagte den wirksamen Vertrag (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012 –
XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431 Rn. 19 ff. mwN) nicht zu einem früheren Termin
kündigen konnte.
1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines
Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag handelt
es sich dabei allerdings um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften
der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB kommt der von der
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht
(Senatsurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431 Rn. 27 mwN).
a) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt allerdings
der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung
abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH Urteil vom 11. November
2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537 Abs. 1 BGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann,
eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht
mehr zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10 – NJW
2012, 1431 Rn. 31 mwN und vom 23. Oktober 1996 – XII ZR 55/95 – NJW 1997, 193,
195 mwN). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein
solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in
einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft
die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar
machen; der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertsetzende
Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des
Kündigungsgrundes aus (vgl. BVerfG NJW 2005, 2383; s. auch Senatsurteil vom 8.
Februar 2012 – XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN).
Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen
wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags
dar (ebenso LG Bonn Urteil vom 5. August 2014 – 8 S 103/14 – juris Rn. 12; LG
Gießen Urteil vom 15. Februar 2012 – 1 S 338/11 – juris Rn. 3; AG Bremen Urteil
vom 16. Oktober 2014 – 10 C 47/14 – juris Rn. 20; Diekmann/Lube MDR 2016, 69,
71; aA AG München Urteil vom 17. Dezember 2008 – 212 C 15699/08 – juris Rn.
19). Die Gründe für einen Wohnortwechsel – sei er auch berufsbedingt – liegen
in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm – anders als
von dem Anbieter der Leistungen – beeinflussbar (vgl. BGH Urteil vom 11.
November 2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 12).
b) Dem steht auch die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG
nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der
Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.
November 2010 (III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916), wonach ein DSL-Vertrag nicht
infolge eines Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist, mit § 46 Abs. 8 Satz
3 TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Nutzer unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten geschaffen hat, wenn die
Telekommunikations-Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird (vgl.
BT-Drucks. 17/5707 S. 70). Allerdings hat das Landgericht zu Recht eine analoge
Anwendung dieser Norm abgelehnt.
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus;
zudem muss der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar sein,
den der Gesetzgeber geregelt hat.
aa) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie
sich aus den §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und 314 Abs. 1 BGB ergibt, stellt
sich die Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in
Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von einem
Fitnessstudiovertrag geht, sondern bei vielen anderen Dauerschuldverhältnissen,
etwa bei einem befristeten Wohnraummiet- oder sonstigen Dienstvertrag. Dass der
Gesetzgeber die Problematik des Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen
hat und bei entsprechender Kenntnis neben den bereits bestehenden
Kündigungsvorschriften für alle entsprechenden BGB-Verträge ein
Sonderkündigungsrecht i.S.d. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hätte schaffen wollen, ist
nicht ersichtlich. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der
Gesetzgeber mit dem Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den
Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden
Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen (BT-Drucks. 17/5707
S. 70).
bb) Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte
reicht es zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse
vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden
Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise
würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise
vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer
Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten
lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu
dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734;
Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 – XII ZB 625/10 – FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
An einer solchen Vergleichbarkeit eines
Telekommunikationsvertrags mit einem Fitnessstudiovertrag fehlt es schon
deshalb, weil Gegenstand des Telekommunikationsvertrags die Daseinsvorsorge
ist; der kündigende Vertragspartner ist regelmäßig darauf angewiesen, einen
entsprechenden Vertrag abzuschließen, um die heute kaum verzichtbare
Möglichkeit des Internets nutzen zu können. Eine damit vergleichbare Bedeutung
kann dem Fitnessstudiovertrag nicht beigemessen werden.
c) Gemessen hieran ist die angegriffene Entscheidung von
Rechts wegen nicht zu beanstanden.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel, auch
wenn er durch die Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre
des Beklagten fällt. Zutreffend ist auch die – auf der Grundlage der von ihm
getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen angestellte
– weitere Erwägung des Landgerichts, wonach der Beklagte im Gegenzug für die
Übernahme des Verwendungsrisikos während der Vertragslaufzeit in den Genuss
geringerer monatlicher Raten gekommen ist, als wenn er einen monatlich
kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH Urteil vom 11. November 2010 –
III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 13).
Dabei kann die – vom Landgericht nicht aufgeklärte – Frage
dahinstehen, ob der Beklagte bei Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt der
letztmöglichen ordentlichen Kündigung bereits Kenntnis von seiner (späteren)
beruflichen Tätigkeit als Soldat hatte. Wäre dem so gewesen, hätte er das
erhöhte Verwendungsrisiko im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem er sich vom Vertrag
hätte lösen können, bewusst in Kauf genommen. Hätte er die Entscheidung, Soldat
zu werden, dagegen erst danach getroffen, so lägen Umstände vor, die er hätte beeinflussen
können und die damit in seinen Verantwortungsbereich fielen.
Besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos
für den Beklagten gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder
festgestellt noch sonst ersichtlich. Diese liegen nicht zuletzt auch deshalb
fern, weil der für die Restlaufzeit geschuldete Betrag von insgesamt 719,90 €
relativ gering ist, der Vertrag die – von dem Beklagten schon einmal genutzte –
Möglichkeit bietet, ihn für eine bestimmte Zeit namentlich wegen einer
Tätigkeit bei der Bundeswehr auszusetzen (Ziffer 2) und der Beklagte
schließlich – worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat – schon
nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Angebote der Klägerin überhaupt
nicht mehr nutzen könne, obgleich er noch einen Wohnsitz in Hannover hatte.
2. Ein Kündigungsrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht
aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bei
Anwendung des § 313 BGB ist ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede
Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat.
Grundsätzlich kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse,
wie hier den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte
herleiten (BGH Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916
Rn. 17). Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen
rechtfertigen könnten, bestehen aus den vorstehenden Gründen nicht.