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Filesharing – Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft übernehmen von Sasse & Partner die Mandantin WVG Medien GmbH und die Abmahntätigkeit

Der vermeintlich
neue Fisch im Abmahnteich die Hamburger Kanzlei Gutsch & Schlegel
Rechtsanwälte in Partnerschaft
verschickt urheberrechtliche
Abmahnungen im Namen der WVG Medien GmbH wegen angeblichem Filesharing. 
So neu ist die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft im Abmahnwesen aber nicht, ist sie doch hervorgegangen aus der Kanzlei Sasse & Partner, nachdem die Partner einvernehmlich beschlossen hatten, sich zu trennen. 

Die nun abmahnenden Rechtsanwälte Dr. Hans-Martin Gutsch und
Thomas Schlegel
sind weiterhin von Hamburg aus tätig,
die übrigen Partner haben sich an den Standorten Berlin und München als Kanzlei
Sasse, Bachelin und Lichtenhahn
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
niedergelassen.
Mir liegen nun Abmahnungen
der Kanzlei Sasse & Partner
vor  mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an den Urheberrechten der WVG Medien GmbH an der
US-amerikanischen
Western-Fernsehserie
Hell
on Wheels.
Hell on Wheels ist eine US-amerikanische Western-Fernsehserie,
erschaffen von Joe Gayton und Tony Gayton. Entwickelt wird sie von Endemol und
produziert von Entertainment One und Nomadic Pictures. Gedreht wird sie in der
kanadischen Provinz Alberta.
Die Serie beginnt kurz nach dem Sezessionskrieg im Jahre
1865 und folgt dem ehemaligen Sklavenhalter und konföderierten Soldaten Cullen
Bohannon, der nach dem Ende des Krieges die Mörder von Frau und Kind sucht. Im
weiteren Verlauf behandelt sie den Bau der Ersten transkontinentalen Eisenbahn.
In den USA wird die Serie seit dem 6. November 2011 auf
dem Kabelsender AMC ausgestrahlt.  Bei
ihrer Premiere wurde die Serie von 4,4 Millionen Zuschauern gesehen und stellt
damit den bis dato zweitbesten Serienstart auf dem Sender dar, nur übertroffen
von der Serie The Walking Dead.
Im November 2014 wurde die Produktion einer 14-teiligen
fünften und letzten Staffel angekündigt, die zweigeteilt zu je sieben Episoden
im Sommer 2015 und Sommer 2016 ausgestrahlt werden soll.
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen Folgen
der 5. Staffel   „Hell on Wheels“ der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Die Kanzlei Gutsch
& Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft
fordert neben der Abgabe eine
strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des
Computerspiels  zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann
die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der
    Kanzlei Gutsch & Schlegel
    Rechtsanwälte in Partnerschaft
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH,
    Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200 Gerichtsverfahren mit
    Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse
    II
    und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
    haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Der Film „Still Alice – Mein Leben ohne Gestern“ ist sehenswert, aber wer das umsonst tun will, bekommt Post von Sasse & Partner

Bei der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg finden auch
hochdekorierte und eher unbekannte Filme Beachtung, die man sonst nicht
wahrnehmen würde.  Eventuell liegt es
daran, dass die Rechteinhaberin, die Firma WVG Medien GmbH mit solchen Filmen das Programm
anspruchsvoller gestalten will.
Mir liegen nun Abmahnungen der
Kanzlei Sasse & Partner vor  mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an den
Urheberrechten der WVG
Medien GmbH
für den Film Still Alice – Mein Leben ohne Gestern.
Still Alice –
Mein Leben ohne Gestern
(Originaltitel: Still Alice) ist ein
US-amerikanisch-französisches Filmdrama aus dem Jahr 2014. Es basiert auf der
gleichnamigen Romanvorlage der Schriftstellerin Lisa Genova.
In der Hauptrolle ist Julianne Moore zu sehen, die für
ihre Leistung mit einem Oscar als beste Hauptdarstellerin ausgezeichnet wurde.
Hauptthemen des Films sind der Umgang mit der Diagnose Alzheimer und die
dadurch verursachten Veränderungen im Leben
Die Weltpremiere fand am 8. September 2014 während des
Toronto International Film Festivals statt. Der deutsche Kinostarttermin war am
5. März 2015, DVD-Verkaufsstart ist der 31. Juli 2015.
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film
 „Still Alice – Mein Leben ohne Gestern“ der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Die Kanzlei Sasse
& Partner
fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten
und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Kanzlei Sasse & Partner
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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Filesharing: „The Endless River“ heißt nicht nur das Album von Pink Floyd, sondern auch das Motto der Abmahnkanzleien

Bei der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg finden auch immer wieder alterne
Rockstars Beachtung.  Mir liegen
Abmahnungen dieser Kanzlei vor  mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der WVG Medien GmbH. Aktuell
wird mit dem 15. Studioalbum The
Endless River
der britischen Rockband Pink Floyd, ein Album abgemahnt, das am 7. November 2014 erschienen
ist.

Für
das Album

The Endless River
überarbeiteten die verbliebenen Bandmitglieder David
Gilmour
und Nick Mason Aufnahmen, die
nicht für das 1994 erschienene Album
The Division
Bell
verwendet wurden. The Endless River ist dem 2008
verstorbenen Keyboarder und Mitbegründer der Band Richard Wright gewidmet.
Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Album  „The Endless River“
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme
an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt
zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich
zu haben.
Die
Kanzlei Sasse & Partner fordert
neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Die wichtigsten
Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie nicht überstürzt.
2.)   Bewahren Sie die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Sasse & Partner gesetzte Frist,
sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
5.)   Diese von der Anwaltskanzlei Sasse & Partner gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung drohen kann.
Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei Sasse &
Partner
Kontakt aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen
sondern die der WVG
Medien GmbH
.

Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.
Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Sasse & Partner mahnen mal wieder The Walking Dead ab

Die
Hamburger Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
hält in aktuellen Abmahnungen  den neuen §
97a Abs. 3 S. 2 UrhG
 immer noch
nicht für anwendbar, weil sie das Anbieten von aktuellen Filmen in
Filesharing-Netzwerken für unbillig hält.

In den
aktuellen Abmahnungen Kanzlei Sasse
& Partner Rechtsanwälte
für den Rechteinhaber WVG Medien GmbH, immer schon ein Mandant der Kanzlei,  wird Folge 2 der 4. Staffel der amerikanischen
Serie The Walking Dead abgemahnt. Und
weil diese Staffel noch nicht auf DVD erschienen sei, sei das Anbieten des
Films in peer-to-peer-Netzwerken absolut unbillig und deswegen käme auch keine
Einschränkung des Streitwertes im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG in Betracht.

Die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte hält
auch weiterhin an der schon bisher geforderten Pauschale in Höhe von  800,00 € fest.

Aber um den
Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu genügen, werden die
Voraussetzungen der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG umgesetzt und auch die
Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
schlüsselt daher die angefallen Kosten auf und präsentiert so
den Abgemahnten die folgende Liste des Aufwendungsersatzes:






















































Ermittlungskosten der
Guardaley Ltd.



100,00 €



Anteilige
Gerichtskosten für das Auskunftsverfahren



0,22 €



Anteilige
Rechtsanwaltsgebühren für das Auskunftsverfahren –


1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG  aus einem


Gegenstandswert in
Höhe von 3.000,00 €



0,29 €



Anteilige Pauschale
für Post- und Telekommunikation für das Auskunftsverfahren



0,05 €



Anteilige Kosten für
das Providerauskunft



0,16 €



Rechtsanwaltsgebühren
für die Abmahnung – 


1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG  aus einem


Gegenstandswert in
Höhe von 15.000,00 €



845,50 €



Pauschale für Post-
und Telekommunikation Nr.7200 VV RVG



20,00 €



Summe
Aufwendungsersatz:



 



965,72 €




 Die Gesamtforderung setzt
sich damit wie folgt zusammen:























Schadenersatz nach der Lizenzanalogie



500,00 €



Aufwendungsersatz



970,67 €



Gesamtforderung



1.465,72 €




Aber auch
die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte,
möchte natürlich so viele Verfahren wie möglich außergerichtlich beenden und
bietet daher den bisherigen Pauschalpreis in Höhe von 800,00 € als Vergleich an.


Ob
die Ansicht der Kanzlei Sasse &
Partner Rechtsanwälte
richtig ist, was die Nichtanwendbarkeit des
§ 97a Abs. 3
S. 2 UrhG
werden wohl
die Gerichte beurteilen müssen.


Aber
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte:


Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen.



  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 800,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.



  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
    werden.



  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.



  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
    Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der
    Forderung erreicht werden.


    Ich biete
    Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
    unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
    Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
    Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
    Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
    Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
    zurück.


    Besser und
    unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
    kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post

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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – Sasse und Partner definieren „unbillig“ selbst

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist da und mit ihm der § 97a Abs. 3 S. 2
UrhG.  Dass einige Abmahnkanzleien darauf
reagieren habe ich bereits berichtet. Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte hat, wie 
hier berichtet, die „Preise“ an das neue Gesetz angepasst und für
den außergerichtlichen Bereich den Gegenstandswert für den
Unterlassungsanspruch zwar auf 1.000,00 € gesenkt, aber hierbei die Auffassung
vertreten, dass dies unbillig ist.

Auch die
Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat wie hier
berichtet, die Forderung an das neue Gesetz angepasst.

Nur die
Hamburger Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
hält in aktuellen Abmahnungen  den neuen § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG für nicht anwendbar, weil sie das Anbieten von
aktuellen Filmen in Filesharing-Netzwerken für unbillig hält. Dies hat sich auch
die Kanzlei Waldorf Frommer für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung
vorbehalten.

In den aktuellen
Abmahnungen Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
für den Rechteinhaber WVG
Medien GmbH
, immer schon ein Mandant der Kanzlei,  wird Folge 1 der 4. Staffel
der amerikanischen Serie The Walking
Dead
abgemahnt. Und weil diese Staffel noch nicht auf DVD erschienen sei,
sei das Anbieten des Films in peer-to-peer-Netzwerken absolut unbillig und deswegen
käme auch keine Einschränkung des Streitwertes im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 2
UrhG in Betracht.
Ob die Ansicht der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte , was die Nichtanwendbarkeit des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG betrifft, richtig ist werden wohl die Gerichte entscheiden müssen.

Die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte hält
auch weiterhin an der schon bisher geforderten Pauschale in Höhe von  800,00 € fest.

Aber um den
Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu genügen, werden die
Voraussetzungen der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG umgesetzt und auch die Kanzlei
Sasse & Partner Rechtsanwälte schlüsselt
daher die angefallen Kosten auf und präsentiert so den Abgemahnten die folgende
Liste des Aufwendungsersatzes:












































Ermittlungskosten der
Guardaley Ltd.



100,00 €



Anteilige
Gerichtskosten für das Auskunftsverfahren



0,90 €



Anteilige
Rechtsanwaltsgebühren für das Auskunftsverfahren –


1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG  aus einem


Gegenstandswert in
Höhe von 3.000,00 €



1,18 €



Anteilige Pauschale
für Post- und Telekommunikation für das Auskunftsverfahren



0,09 €



Anteilige Kosten für
das Providerauskunft



3,50 €



Rechtsanwaltsgebühren
für die Abmahnung – 


1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG  aus einem


Gegenstandswert in
Höhe von 15.000,00 €



845,50 €



Pauschale für Post-
und Telekommunikation Nr.7200 VV RVG



20,00 €



Summe
Aufwendungsersatz:



 



970,67 €


 
Die Gesamtforderung setzt
sich damit wie folgt zusammen:



















Schadenersatz nach der Lizenzanalogie



500,00 €



Aufwendungsersatz



970,67 €



Gesamtforderung



1.470,67 €


Aber auch
die Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
möchte natürlich so viele Verfahren wie möglich
außergerichtlich beenden und bietet daher den bisherigen Pauschalpreis in Höhe
von 800,00 € als Vergleichssumme an.

Aber
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte:

·       
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen
.

·       
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 800,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben
.

·       
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden
.

·       
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung.

·       
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die
Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber
selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung
erreicht werden.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post