neue Fisch im Abmahnteich die Hamburger Kanzlei Gutsch & Schlegel
Rechtsanwälte in Partnerschaft verschickt urheberrechtliche
Abmahnungen im Namen der WVG Medien GmbH wegen angeblichem Filesharing.
Thomas Schlegel sind weiterhin von Hamburg aus tätig,
die übrigen Partner haben sich an den Standorten Berlin und München als Kanzlei Sasse, Bachelin und Lichtenhahn
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB niedergelassen.
der Kanzlei Sasse & Partner
vor mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an den Urheberrechten der WVG Medien GmbH an der
US-amerikanischen
Western-Fernsehserie Hell
on Wheels.
erschaffen von Joe Gayton und Tony Gayton. Entwickelt wird sie von Endemol und
produziert von Entertainment One und Nomadic Pictures. Gedreht wird sie in der
kanadischen Provinz Alberta.
1865 und folgt dem ehemaligen Sklavenhalter und konföderierten Soldaten Cullen
Bohannon, der nach dem Ende des Krieges die Mörder von Frau und Kind sucht. Im
weiteren Verlauf behandelt sie den Bau der Ersten transkontinentalen Eisenbahn.
dem Kabelsender AMC ausgestrahlt. Bei
ihrer Premiere wurde die Serie von 4,4 Millionen Zuschauern gesehen und stellt
damit den bis dato zweitbesten Serienstart auf dem Sender dar, nur übertroffen
von der Serie The Walking Dead.
fünften und letzten Staffel angekündigt, die zweigeteilt zu je sieben Episoden
im Sommer 2015 und Sommer 2016 ausgestrahlt werden soll.
der 5. Staffel „Hell on Wheels“ der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
& Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft fordert neben der Abgabe eine
strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des
Computerspiels zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann
die Angelegenheit erledigt.
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Kanzlei Gutsch & Schlegel
Rechtsanwälte in Partnerschaft in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH,
Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse
II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Inwieweit die aktuellen
Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
:05202 / 7 31 32
unter 0800 88 7 31 32 ,
7 38 09 oder