Urteil in der Rechtssache C-610/15
Stichting Brein / Ziggo BV, XS4All Internet BV
Stichting Brein / Ziggo BV, XS4All Internet BV
Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das
Online-Filesharing geschützter Werke wie „The Pirate Bay“ kann eine
Urheberrechtsverletzung darstellen
Online-Filesharing geschützter Werke wie „The Pirate Bay“ kann eine
Urheberrechtsverletzung darstellen
Auch wenn die betreffenden Werke von den Nutzern der
Filesharing-Plattform online gestellt werden, spielen die Betreiber beim
Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle
Filesharing-Plattform online gestellt werden, spielen die Betreiber beim
Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle
Ziggo und XS4ALL sind Internetzugangsanbieter. Ein
bedeutender Teil ihrer Abonnenten nutzt die Online-Filesharing-Plattform „The
Pirate Bay“. Mithilfe dieser Plattform können Nutzer Werke, die sich auf ihren
eigenen Rechnern befinden, in Fragmente („torrents“) gestückelt teilen und
herunterladen1 . Die fraglichen Dateien sind zum größten Teil urheberrechtlich
geschützte Werke, ohne dass die Rechtsinhaber den Betreibern und den Nutzern
dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen.
bedeutender Teil ihrer Abonnenten nutzt die Online-Filesharing-Plattform „The
Pirate Bay“. Mithilfe dieser Plattform können Nutzer Werke, die sich auf ihren
eigenen Rechnern befinden, in Fragmente („torrents“) gestückelt teilen und
herunterladen1 . Die fraglichen Dateien sind zum größten Teil urheberrechtlich
geschützte Werke, ohne dass die Rechtsinhaber den Betreibern und den Nutzern
dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen.
Stichting Brein, eine
niederländische Stiftung, die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten wahrnimmt,
klagte bei den niederländischen Gerichten und beantragte, Ziggo und XS4ALL
aufzugeben, die Domainnamen und die IP-Adressen von „The Pirate Bay“ zu
sperren.
niederländische Stiftung, die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten wahrnimmt,
klagte bei den niederländischen Gerichten und beantragte, Ziggo und XS4ALL
aufzugeben, die Domainnamen und die IP-Adressen von „The Pirate Bay“ zu
sperren.
Der mit dem Rechtsstreit befasste Hoge Raad der Nederlanden (Oberster
Gerichtshof der Niederlande) hat beschlossen, den Gerichtshof zur Auslegung der
Urheberrechtsrichtlinie der Union2 zu befragen. Der Hoge Raad möchte im
Wesentlichen wissen, ob eine FilesharingPlattform wie „The Pirate Bay“ eine
„öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie vornimmt und daher gegen das
Urheberrecht verstoßen kann.
Gerichtshof der Niederlande) hat beschlossen, den Gerichtshof zur Auslegung der
Urheberrechtsrichtlinie der Union2 zu befragen. Der Hoge Raad möchte im
Wesentlichen wissen, ob eine FilesharingPlattform wie „The Pirate Bay“ eine
„öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie vornimmt und daher gegen das
Urheberrecht verstoßen kann.
In seinem heutigen Urteil entscheidet der
Gerichtshof, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer
Online-Filesharing-Plattform tatsächlich als eine Handlung der Wiedergabe im
Sinne der Richtlinie anzusehen ist.
Gerichtshof, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer
Online-Filesharing-Plattform tatsächlich als eine Handlung der Wiedergabe im
Sinne der Richtlinie anzusehen ist.
Er weist zunächst auf seine frühere
Rechtsprechung in diesem Bereich hin, aus der hervorgeht, dass grundsätzlich
jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden
Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne
der Richtlinie darstellen kann.
Rechtsprechung in diesem Bereich hin, aus der hervorgeht, dass grundsätzlich
jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden
Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne
der Richtlinie darstellen kann.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass
urheberrechtlich geschützte Werke über „The Pirate Bay“ Nutzern dieser
Plattform derart zur Verfügung gestellt werden, dass diese an Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben können.
urheberrechtlich geschützte Werke über „The Pirate Bay“ Nutzern dieser
Plattform derart zur Verfügung gestellt werden, dass diese an Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben können.
Der Gerichtshof räumt zwar ein, dass die geschützten Werke
durch die Nutzer online gestellt wurden. Gleichwohl spielen die Betreiber der
Plattform beim Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle. In diesem
Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Torrent-Dateien durch die Betreiber der
Plattform indexiert werden, damit die Werke, auf die diese Torrent-Dateien
verweisen, von den Nutzern leicht aufgefunden und heruntergeladen werden
können. Zusätzlich zu einer Suchmaschine schlägt „The Pirate Bay“ ferner auf
der Art der Werke, ihrem Genre oder ihrer Popularität basierende Kategorien
vor. Außerdem löschen die Betreiber veraltete oder fehlerhafte Torrent-Dateien
und filtern aktiv bestimmte Inhalte.
durch die Nutzer online gestellt wurden. Gleichwohl spielen die Betreiber der
Plattform beim Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle. In diesem
Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Torrent-Dateien durch die Betreiber der
Plattform indexiert werden, damit die Werke, auf die diese Torrent-Dateien
verweisen, von den Nutzern leicht aufgefunden und heruntergeladen werden
können. Zusätzlich zu einer Suchmaschine schlägt „The Pirate Bay“ ferner auf
der Art der Werke, ihrem Genre oder ihrer Popularität basierende Kategorien
vor. Außerdem löschen die Betreiber veraltete oder fehlerhafte Torrent-Dateien
und filtern aktiv bestimmte Inhalte.
Der Gerichtshof hebt auch hervor, dass die
fraglichen geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden.
fraglichen geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden.
Ein
bedeutender Teil der Abonnenten von Ziggo und XS4ALL hat nämlich Mediendateien
über „The Pirate Bay“ heruntergeladen. Aus den beim Gerichtshof eingereichten
Erklärungen geht ebenfalls hervor, dass diese Plattform von einer
beträchtlichen Zahl von Personen genutzt wird (auf der Online-Plattform werden
mehrere zehn Millionen Nutzer angegeben).
bedeutender Teil der Abonnenten von Ziggo und XS4ALL hat nämlich Mediendateien
über „The Pirate Bay“ heruntergeladen. Aus den beim Gerichtshof eingereichten
Erklärungen geht ebenfalls hervor, dass diese Plattform von einer
beträchtlichen Zahl von Personen genutzt wird (auf der Online-Plattform werden
mehrere zehn Millionen Nutzer angegeben).
Die Betreiber von „The Pirate Bay“
wurden zudem darüber informiert, dass ihre Plattform Zugang zu Werken gewährt,
die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden. Ferner tun die
Betreiber in den auf dieser Plattform verfügbaren Blogs und Foren ausdrücklich
ihr Ziel kund, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und
animieren diese dazu, Kopien dieser Werke zu erstellen. Jedenfalls geht aus der
Entscheidung des Hoge Raad hervor, dass die Betreiber von „The Pirate Bay“
nicht verkennen können, dass die Plattform Zugang zu Werken gewährt, die ohne
Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden.
wurden zudem darüber informiert, dass ihre Plattform Zugang zu Werken gewährt,
die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden. Ferner tun die
Betreiber in den auf dieser Plattform verfügbaren Blogs und Foren ausdrücklich
ihr Ziel kund, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und
animieren diese dazu, Kopien dieser Werke zu erstellen. Jedenfalls geht aus der
Entscheidung des Hoge Raad hervor, dass die Betreiber von „The Pirate Bay“
nicht verkennen können, dass die Plattform Zugang zu Werken gewährt, die ohne
Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden.
Schließlich wird eine
Plattform wie „The Pirate Bay“ mit dem Ziel bereitgestellt und betrieben,
daraus einen Gewinn zu erzielen, da diese Plattform, wie aus den beim
Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht, beträchtliche Werbeeinnahmen
generiert.
Plattform wie „The Pirate Bay“ mit dem Ziel bereitgestellt und betrieben,
daraus einen Gewinn zu erzielen, da diese Plattform, wie aus den beim
Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht, beträchtliche Werbeeinnahmen
generiert.
1 BitTorrent ist ein Protokoll, mit dem Nutzer Dateien
teilen können. Die zu teilenden Dateien werden in kleine Einzelteile
fragmentiert, was die Last der einzelnen Server beim Tauschvorgang reduziert.
Um Dateien teilen zu können, müssen die Nutzer zunächst eine spezielle Software
herunterladen, mit der Torrent-Dateien erstellt werden können. Die
TorrentDateien verweisen auf einen zentralen Server, der die Nutzer
identifiziert, die dafür zur Verfügung stehen, eine bestimmte Torrent-Datei
sowie die dahinterstehende Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien
werden auf die Online-Filesharing-Plattform hochgeladen („upload“), die sie
dann indiziert, damit sie von den Nutzern gefunden werden können und damit die
Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, auf die Computer der Nutzer
heruntergeladen werden können („download“). 2 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
teilen können. Die zu teilenden Dateien werden in kleine Einzelteile
fragmentiert, was die Last der einzelnen Server beim Tauschvorgang reduziert.
Um Dateien teilen zu können, müssen die Nutzer zunächst eine spezielle Software
herunterladen, mit der Torrent-Dateien erstellt werden können. Die
TorrentDateien verweisen auf einen zentralen Server, der die Nutzer
identifiziert, die dafür zur Verfügung stehen, eine bestimmte Torrent-Datei
sowie die dahinterstehende Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien
werden auf die Online-Filesharing-Plattform hochgeladen („upload“), die sie
dann indiziert, damit sie von den Nutzern gefunden werden können und damit die
Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, auf die Computer der Nutzer
heruntergeladen werden können („download“). 2 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).