Der Bundesgerichtshof (BGH) wies mit
seinem Urteil
vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 14/14 die
Klage der GEMA auf Vergütung gegen einen Arzt in dessen Praxis Hörfunksendungen
liefen ab und stützte sich dabei auf ein Urteil
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2012 (RS: C-135/10).
seinem Urteil
vom 18. Juni 2015, Az.: I ZR 14/14 die
Klage der GEMA auf Vergütung gegen einen Arzt in dessen Praxis Hörfunksendungen
liefen ab und stützte sich dabei auf ein Urteil
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2012 (RS: C-135/10).
Der unter anderem für das
Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im
Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes darstellt.
Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im
Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes darstellt.
Die Klägerin ist die Gesellschaft
für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten
Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist
von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur
Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen
wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort)
sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen.
Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren
Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.
für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten
Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist
von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur
Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen
wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort)
sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen.
Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren
Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.
Die Parteien haben am 6. August
2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin
dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und
der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung
einer Vergütung eingeräumt hat.
2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin
dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und
der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung
einer Vergütung eingeräumt hat.
Der Beklagte hat der Klägerin zum
17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat
er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012
(C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.
17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat
er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012
(C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.
Die Klägerin hat den Beklagten
mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31.
Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.
mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31.
Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten
zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das
Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die
Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum
16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch
die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet
worden.
zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das
Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die
Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum
16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch
die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet
worden.
Mit ihrer vom Landgericht
zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013
entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die
Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der
Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17.
Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen
Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.
zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013
entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die
Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der
Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17.
Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen
Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.
Die Parteien hatten den
Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen,
dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in
Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche
Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* sieht, die zum einen in das
ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift,
Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen
(§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG**) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden
Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen
öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG***).
Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen,
dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in
Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche
Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* sieht, die zum einen in das
ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift,
Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen
(§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG**) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden
Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen
öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG***).
Dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche
Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft**** und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der
Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten
dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen
Eigentums***** jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer
unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner
entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn
ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als
Hintergrundmusik wiedergibt.
Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche
Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft**** und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der
Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten
dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen
Eigentums***** jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer
unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner
entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn
ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als
Hintergrundmusik wiedergibt.
Der Bundesgerichtshof ist an die
Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union
gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts
richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende
Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt
überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung
vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die
Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch
bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig
ist.
Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union
gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts
richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende
Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt
überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung
vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die
Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch
bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig
ist.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf – Urteil vom 17.
Oktober 2013 – 57 C 12732/12
Oktober 2013 – 57 C 12732/12
LG Düsseldorf – Urteil vom 4.
April 2013 – 23 S 144/13, juris
April 2013 – 23 S 144/13, juris
Karlsruhe, den 18. Juni 2015
*§ 15 Abs. 3 UrhG:
Die Wiedergabe ist öffentlich,
wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur
Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet,
oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar
oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur
Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet,
oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar
oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
**§ 22 Satz 1 UrhG:
Das Recht der Wiedergabe von
Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […]
Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […]
Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.
***§ 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG:
Dem ausübenden Künstler ist eine
angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich
wahrnehmbar gemacht wird.
angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich
wahrnehmbar gemacht wird.
****Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:
Die Mitgliedstaaten sehen vor,
dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder
drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.
dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder
drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.
*****Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG:
Die Mitgliedstaaten sehen ein
Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers
oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine
öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch
den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und
die Tonträgerhersteller gewährleistet.
Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers
oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine
öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch
den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und
die Tonträgerhersteller gewährleistet.