Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.09.2018, Az.
4 W 63/18 entschieden, dass die Löschung eines Beitrags des Nutzers eines
marktbeherrschenden sozialen Netzwerkes und die Verhängung einer Zugangssperre
von 30 Tagen nach den Nutzungsbedingungen vertragsgerecht sind und jedenfalls
dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darstellen , wenn für den
Betreiber die berechtigte Gefahr einer Inanspruchnahme als mittelbarer Störer
oder nach dem NetzDG besteht (Facebook).
4 W 63/18 entschieden, dass die Löschung eines Beitrags des Nutzers eines
marktbeherrschenden sozialen Netzwerkes und die Verhängung einer Zugangssperre
von 30 Tagen nach den Nutzungsbedingungen vertragsgerecht sind und jedenfalls
dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darstellen , wenn für den
Betreiber die berechtigte Gefahr einer Inanspruchnahme als mittelbarer Störer
oder nach dem NetzDG besteht (Facebook).
Werden Menschen, die über das Mittelmeer in die Europäische
Union einzuwandern versuchen, mit Heuschrecken verglichen, so stellt dies als
„Hassrede“ und „Entmenschlichende Sprache“ durch
„Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell
oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung dar, die gegen
Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards von Facebook verstößt. Die Löschung eines
Beitrags des Nutzers eines marktbeherrschenden sozialen Netzwerkes und die
Verhängung einer Zugangssperre von 30 Tagen sind nach den Nutzungsbedingungen
vertragsgerecht und stellen jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1
S. 1 GG dar, wenn für den Betreiber die berechtigte Gefahr einer
Inanspruchnahme als mittelbarer Störer oder nach dem NetzDG besteht
Union einzuwandern versuchen, mit Heuschrecken verglichen, so stellt dies als
„Hassrede“ und „Entmenschlichende Sprache“ durch
„Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell
oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung dar, die gegen
Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards von Facebook verstößt. Die Löschung eines
Beitrags des Nutzers eines marktbeherrschenden sozialen Netzwerkes und die
Verhängung einer Zugangssperre von 30 Tagen sind nach den Nutzungsbedingungen
vertragsgerecht und stellen jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1
S. 1 GG dar, wenn für den Betreiber die berechtigte Gefahr einer
Inanspruchnahme als mittelbarer Störer oder nach dem NetzDG besteht
Gründe:
A.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich mit
seiner sofortigen Beschwerde vom 31.07.2018 (Bl. 79 ff.), jedenfalls auch per
Fax eingegangen am 03.08.2018, gegen den Einzelrichterbeschluss des
Landgerichts Ulm vom 19.07.2018 (Bl. 68), zugestellt am 24.07.2018 (Bl. 75), mit
dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.07.2018 (Bl. 1
ff.) gegenüber der Antragsgegnerin, der in I. ansässigen Betreiberin des
deutschsprachigen sozialen Netzwerkes „A.“, wegen der Löschung eines
Beitrags und Sperre des Zugangs des Antragstellers für 30 Tage zurückgewiesen
wurde.
seiner sofortigen Beschwerde vom 31.07.2018 (Bl. 79 ff.), jedenfalls auch per
Fax eingegangen am 03.08.2018, gegen den Einzelrichterbeschluss des
Landgerichts Ulm vom 19.07.2018 (Bl. 68), zugestellt am 24.07.2018 (Bl. 75), mit
dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.07.2018 (Bl. 1
ff.) gegenüber der Antragsgegnerin, der in I. ansässigen Betreiberin des
deutschsprachigen sozialen Netzwerkes „A.“, wegen der Löschung eines
Beitrags und Sperre des Zugangs des Antragstellers für 30 Tage zurückgewiesen
wurde.
Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag und seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 18.07.2018 (Anlage K 19) angemeldeter Nutzer
des sozialen Netzwerkes der Antragsgegnerin. Auf den Inhalt der vom
Antragsteller vorgelegten Nutzungsbedingungen (Anlage K 1) und die
„Gemeinschaftsstandards“ (Anlage K 3) der Antragsgegnerin wird Bezug
genommen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
eidesstattlichen Versicherung vom 18.07.2018 (Anlage K 19) angemeldeter Nutzer
des sozialen Netzwerkes der Antragsgegnerin. Auf den Inhalt der vom
Antragsteller vorgelegten Nutzungsbedingungen (Anlage K 1) und die
„Gemeinschaftsstandards“ (Anlage K 3) der Antragsgegnerin wird Bezug
genommen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
Nutzungsbedingungen Ziff. 3.2:
„2. Was du auf A. teilen und tun kannst
Wir möchten, dass Menschen A. nutzen, um sich auszudrücken
und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf
Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer
Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend
beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder
zu unterstützen):
und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf
Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer
Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend
beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder
zu unterstützen):
1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun
oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:
oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:
– Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere
Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine
Nutzung von A. gelten.
Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine
Nutzung von A. gelten.
– Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder
betrügerisch.
betrügerisch.
– Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen
Person.
Person.
(…)
Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen
diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend
beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können
außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen
Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. (…)“
diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend
beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können
außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen
Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. (…)“
Gemeinschaftsstandards:
„EINLEITUNG
1Millionen von Menschen nutzen A. täglich, um ihre
Geschichten zu teilen, die Welt aus der Sicht anderer zu betrachten, sich mit
Freunden zu verbinden und sich mit Themen zu beschäftigen, die ihnen wichtig
sind. Die Unterhaltungen auf A. spiegeln die Vielfältigkeit dieser weltweiten
Gemeinschaft wider. Die Nutzerinnen und Nutzer kommunizieren über Länder- und
Kulturgrenzen hinweg und in Dutzenden Sprachen miteinander. Dabei posten sie
die verschiedensten Dinge, von Texten bis hin zu Fotos und Videos.
Geschichten zu teilen, die Welt aus der Sicht anderer zu betrachten, sich mit
Freunden zu verbinden und sich mit Themen zu beschäftigen, die ihnen wichtig
sind. Die Unterhaltungen auf A. spiegeln die Vielfältigkeit dieser weltweiten
Gemeinschaft wider. Die Nutzerinnen und Nutzer kommunizieren über Länder- und
Kulturgrenzen hinweg und in Dutzenden Sprachen miteinander. Dabei posten sie
die verschiedensten Dinge, von Texten bis hin zu Fotos und Videos.
Wir wissen, wie wichtig es ist, dass A. ein Ort ist und
bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren
können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor
jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir
Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf A. gestattet ist und
was nicht. Unsere Standards gelten weltweit und für alle Arten von Inhalten.
Sie sind bewusst umfassend, d. h. zum Beispiel, dass Inhalte, die eventuell
nicht als Hassrede eingestuft werden, dennoch wegen eines Verstoßes gegen
unsere Bullying-Richtlinien entfernt werden.
bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren
können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor
jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir
Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf A. gestattet ist und
was nicht. Unsere Standards gelten weltweit und für alle Arten von Inhalten.
Sie sind bewusst umfassend, d. h. zum Beispiel, dass Inhalte, die eventuell
nicht als Hassrede eingestuft werden, dennoch wegen eines Verstoßes gegen
unsere Bullying-Richtlinien entfernt werden.
Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie
Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.
Unsere Richtlinien basieren auf Feedback sowohl von unseren Nutzerinnen und
Nutzern als auch von Experten in Bereichen wie Technologie und öffentliche
Sicherheit. Zudem beruhen sie auf folgenden Grundsätzen:
Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.
Unsere Richtlinien basieren auf Feedback sowohl von unseren Nutzerinnen und
Nutzern als auch von Experten in Bereichen wie Technologie und öffentliche
Sicherheit. Zudem beruhen sie auf folgenden Grundsätzen:
Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um
Gemeinschaften zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die
Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche
und seelische Verletzungen als auch zum Beispiel finanzielle Schäden.
Gemeinschaften zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die
Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche
und seelische Verletzungen als auch zum Beispiel finanzielle Schäden.
Ausdrucksmöglichkeiten: Auf A. geht es in erster Linie um
Vielfalt – Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen
wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden
jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann.
Außerdem lassen wir hin und wieder Inhalte zu, die eventuell gegen unsere
Standards verstoßen, wenn sie nach unserer Ansicht berichtenswert, bedeutend
oder wichtig für die Öffentlichkeit sind. Dies geschieht allerdings erst nach
Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das Risiko von Schäden in der realen
Welt.
Vielfalt – Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen
wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden
jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann.
Außerdem lassen wir hin und wieder Inhalte zu, die eventuell gegen unsere
Standards verstoßen, wenn sie nach unserer Ansicht berichtenswert, bedeutend
oder wichtig für die Öffentlichkeit sind. Dies geschieht allerdings erst nach
Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das Risiko von Schäden in der realen
Welt.
Gleichheit: Unsere Gemeinschaft ist global und vielfältig.
Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir
sie einheitlich und fair auf eine Gemeinschaft anwenden, die sich über die
verschiedensten Religionen, Kulturen und Sprachen erstreckt. Daher erscheinen
unsere Gemeinschaftsstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als
wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer
zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung,
entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der
Richtlinie als ihrem Wortlaut.
Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir
sie einheitlich und fair auf eine Gemeinschaft anwenden, die sich über die
verschiedensten Religionen, Kulturen und Sprachen erstreckt. Daher erscheinen
unsere Gemeinschaftsstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als
wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer
zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung,
entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der
Richtlinie als ihrem Wortlaut.
Jeder auf A. muss dazu beitragen, die Sicherheit der
Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir
an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn
sie Beiträge posten oder teilen. Außerdem bitten wir sie, uns zu informieren,
wenn ihnen etwas auffällt, das möglicherweise gegen unsere
Gemeinschaftsstandards verstößt. Wir haben ein einfaches Verfahren
eingerichtet, uns Inhalte mit möglichen Verstößen zu melden, damit wir solche
Inhalte überprüfen können. Hierbei kann es sich um Seiten, Gruppen, Profile,
einzelne Beiträge und/oder Kommentare handeln. Darüber hinaus bieten wir die
Möglichkeit, Personen und Beiträge zu blockieren, Abonnements zu beenden oder
Beiträge zu verbergen, damit alle Nutzer ihr eigenes Erlebnis auf A.
kontrollieren und gestalten können.
Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir
an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn
sie Beiträge posten oder teilen. Außerdem bitten wir sie, uns zu informieren,
wenn ihnen etwas auffällt, das möglicherweise gegen unsere
Gemeinschaftsstandards verstößt. Wir haben ein einfaches Verfahren
eingerichtet, uns Inhalte mit möglichen Verstößen zu melden, damit wir solche
Inhalte überprüfen können. Hierbei kann es sich um Seiten, Gruppen, Profile,
einzelne Beiträge und/oder Kommentare handeln. Darüber hinaus bieten wir die
Möglichkeit, Personen und Beiträge zu blockieren, Abonnements zu beenden oder
Beiträge zu verbergen, damit alle Nutzer ihr eigenes Erlebnis auf A.
kontrollieren und gestalten können.
Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen.
Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem
bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf A. ab. So können wir bei einem
ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir
die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende
Profil deaktivieren. Sind wir der Ansicht, dass nachvollziehbar eine Gefahr für
Leib und Leben einer Person oder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit besteht, behalten wir uns vor, die Polizei zu informieren.
Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem
bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf A. ab. So können wir bei einem
ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir
die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende
Profil deaktivieren. Sind wir der Ansicht, dass nachvollziehbar eine Gefahr für
Leib und Leben einer Person oder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit besteht, behalten wir uns vor, die Polizei zu informieren.
Unsere Gemeinschaftsstandards dienen als Leitfaden für die
Kommunikation auf A., und wir werden sie im Laufe der Zeit immer
weiterentwickeln. In diesem Sinne bitten wir die Mitglieder der A.-Community,
sich an diese Richtlinien zu halten.
Kommunikation auf A., und wir werden sie im Laufe der Zeit immer
weiterentwickeln. In diesem Sinne bitten wir die Mitglieder der A.-Community,
sich an diese Richtlinien zu halten.
(…)
Anstößige Inhalte
12. Hassrede
Wir lassen Hassrede auf A. grundsätzlich nicht zu. Hassrede
schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in
gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in
gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen
aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale
Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist
in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als
gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder
Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie
unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale
Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist
in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als
gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder
Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie
unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen
Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder
Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die
ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck
von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten
jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht,
so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar,
wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder
Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die
ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck
von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten
jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht,
so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar,
wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit
diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und
Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie
ihre Klarnamen verwenden.
diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und
Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie
ihre Klarnamen verwenden.
Folgende Inhalte sind untersagt:
Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller
Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen
haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller
Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen
haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in
schriftlicher oder visueller Form
schriftlicher oder visueller Form
Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter
anderem Folgendes:
anderem Folgendes:
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien,
Krankheit oder Fäkalie
Krankheit oder Fäkalie
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als
intellektuell oder körperlich unterlegen gelten
intellektuell oder körperlich unterlegen gelten
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit
Die Verspottung des Konzepts „Hassverbrechen“ im
Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst
wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist
Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst
wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist
Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in
schriftlicher als auch in visueller Form
schriftlicher als auch in visueller Form
Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren,
dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische
Defizite aufweist
dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische
Defizite aufweist
Körperlich (unter anderem „verunstaltet“,
„unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)
„unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)
Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“,
„behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)
„behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)
Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“,
„billig“, „Schnorrer“)
„billig“, „Schnorrer“)
Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung,
wie u. a.:
wie u. a.:
„Ich hasse X“
„Ich mag X nicht“
„X sind die Schlimmsten“
Ausdrücke von Abscheu oder ihre bildliche Entsprechung, wie
u. a.:
u. a.:
„ekelhaft“
„scheußlich“
„widerwärtig“
Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die
geschützte Eigenschaften aufweisen
geschützte Eigenschaften aufweisen
Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum
Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der
oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze
zu.
Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der
oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze
zu.
Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie
mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw.
Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben
aufgeführten Eigenschaften verwendet werden. (…)“
mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw.
Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben
aufgeführten Eigenschaften verwendet werden. (…)“
Ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten
Veröffentlichung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2017 gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland 31 Millionen und weltweit 2 Milliarden aktive Nutzer
von „A.“ (Anlage K 4).
Veröffentlichung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2017 gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland 31 Millionen und weltweit 2 Milliarden aktive Nutzer
von „A.“ (Anlage K 4).
Am 20.06.2018 löschte die Antragsgegnerin einen Beitrag des
Antragstellers und sperrte seinen Zugang für 30 Tage mit folgender Meldung (Bl.
11):
Antragstellers und sperrte seinen Zugang für 30 Tage mit folgender Meldung (Bl.
11):
„Dieser Beitrag verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards
Dieser Beitrag ist nur für dich sichtbar, da er gegen unsere
Standards hinsichtlich Hassrede verstößt.
Standards hinsichtlich Hassrede verstößt.
wie sagte schon Nostradamus: übers Meer werden sie kommen
wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…wie recht hatte der
Mann…“
wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…wie recht hatte der
Mann…“
Mit Email seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2018 ließ
der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen (Anlage K 13). Die
Antragsgegnerin reagierte nach dem Vortrag des Antragstellers nicht.
Der Antragsteller beabsichtige, sich auch künftig entsprechend äußern zu
wollen. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auch nicht
gegen die – als allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls unwirksamen –
„Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin verstoße. Der Beitrag lasse völlig
offen, auf wen er sich beziehe. Anzunehmen sei, dass er die zahlreichen
Migranten meine, die seit Jahren von Afrika aus versuchten, illegal in die EU
zu gelangen. Von einer Herabsetzung von Migranten oder Flüchtlingen zu Tieren
könne jedoch ausweislich des Wortlauts „aber es werden keine Tiere sein“
keine Rede sein; es gehe allein um eine Beschreibung des Ausmaßes der
Migrationsbewegung (Bl. 29).
der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen (Anlage K 13). Die
Antragsgegnerin reagierte nach dem Vortrag des Antragstellers nicht.
Der Antragsteller beabsichtige, sich auch künftig entsprechend äußern zu
wollen. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auch nicht
gegen die – als allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls unwirksamen –
„Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin verstoße. Der Beitrag lasse völlig
offen, auf wen er sich beziehe. Anzunehmen sei, dass er die zahlreichen
Migranten meine, die seit Jahren von Afrika aus versuchten, illegal in die EU
zu gelangen. Von einer Herabsetzung von Migranten oder Flüchtlingen zu Tieren
könne jedoch ausweislich des Wortlauts „aber es werden keine Tiere sein“
keine Rede sein; es gehe allein um eine Beschreibung des Ausmaßes der
Migrationsbewegung (Bl. 29).
Der Antragsteller hat am 18.07.2018 den Erlass folgender
einstweiligen Verfügung beantragt:
einstweiligen Verfügung beantragt:
„Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den
Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich
oder sinngemäß)
Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich
oder sinngemäß)
„Wie sagte schon Nostradamus: Über`s Meer werden sie kommen
wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…Wie recht hatte der
Mann.“
wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…Wie recht hatte der
Mann.“
auf www.a..com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der
Funktionen von www.a..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder
Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu
löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu
250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht,
Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen“
Funktionen von www.a..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder
Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu
löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu
250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht,
Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen“
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der
Antragsteller jedenfalls keinen Verfügungsgrund aufzeige. Der Antragsteller
begehre von der Antragsgegnerin Vertragserfüllung und damit eine
Leistungsverfügung, welche nicht dringlich sei, weil dem Antragsteller durch
die Dauer eines Hauptsacheverfahrens keine wesentlichen Nachteile drohten. Der
Antragsgegnerin stehe es auch frei, den Vertrag zu kündigen, und müsse
gegenüber dem Antragsteller keine Leistungen erbringen. Auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.
Antragsteller jedenfalls keinen Verfügungsgrund aufzeige. Der Antragsteller
begehre von der Antragsgegnerin Vertragserfüllung und damit eine
Leistungsverfügung, welche nicht dringlich sei, weil dem Antragsteller durch
die Dauer eines Hauptsacheverfahrens keine wesentlichen Nachteile drohten. Der
Antragsgegnerin stehe es auch frei, den Vertrag zu kündigen, und müsse
gegenüber dem Antragsteller keine Leistungen erbringen. Auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer
unter anderem vorgetragen, der Antragsgegnerin stehe kein außerordentliches
Kündigungsrecht zu.
unter anderem vorgetragen, der Antragsgegnerin stehe kein außerordentliches
Kündigungsrecht zu.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss
vom 03.08.2018 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 106
ff.). Es liege zusätzlich ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor,
weil der Antragsteller fast einen Monat abgewartet habe, und es bestehe auch
kein Verfügungsanspruch, weil der Antragsteller mit seinem Beitrag auch unter
Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG gegen seine Verpflichtung aus § 241 Abs.
2 BGB verstoßen habe. Mangels näheren Vortrags zum Kontext der Äußerung könne
allerdings nicht entschieden werden, ob der Beitrag als gemeinschaftsfeindlich
anzusehen sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.
vom 03.08.2018 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 106
ff.). Es liege zusätzlich ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor,
weil der Antragsteller fast einen Monat abgewartet habe, und es bestehe auch
kein Verfügungsanspruch, weil der Antragsteller mit seinem Beitrag auch unter
Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG gegen seine Verpflichtung aus § 241 Abs.
2 BGB verstoßen habe. Mangels näheren Vortrags zum Kontext der Äußerung könne
allerdings nicht entschieden werden, ob der Beitrag als gemeinschaftsfeindlich
anzusehen sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21.08.2018 wurde die Sache gemäß § 568
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
B.
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§
567 Abs. 1 Nr. 2, 936, 922 Abs. 3 Alt. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO.
567 Abs. 1 Nr. 2, 936, 922 Abs. 3 Alt. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO.
II.
Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch
unbegründet.
unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht kein im Wege der einstweiligen
Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO zu sichernder Unterlassungsanspruch gegen
die Antragsgegnerin zu.
zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht kein im Wege der einstweiligen
Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO zu sichernder Unterlassungsanspruch gegen
die Antragsgegnerin zu.
Durch eine erneute Löschung des streitgegenständlichen
Beitrags und Verhängung einer weiteren Sperre würde die Antragsgegnerin ihre
vertraglichen Pflichten nicht verletzen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes
kann daher dahinstehen.
Beitrags und Verhängung einer weiteren Sperre würde die Antragsgegnerin ihre
vertraglichen Pflichten nicht verletzen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes
kann daher dahinstehen.
1.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist
zulässig.
zulässig.
Das Landgericht ist als Wohnsitzgericht des Antragstellers
für die Entscheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) international und damit
örtlich zuständig (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18,
juris Rn. 12), was hier von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil
vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Der Senat geht
davon aus, dass der Antragsteller als Verbraucher handelt.
für die Entscheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) international und damit
örtlich zuständig (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18,
juris Rn. 12), was hier von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil
vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Der Senat geht
davon aus, dass der Antragsteller als Verbraucher handelt.
2.
Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, weil dem
Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.
Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.
a)
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies ergibt sich aus Ziff. 4 der
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin i. V. m. Art. 1, 3 und 6 der Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, vgl.
OLG Dresden a. a. O.).
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies ergibt sich aus Ziff. 4 der
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin i. V. m. Art. 1, 3 und 6 der Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, vgl.
OLG Dresden a. a. O.).
b)
Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches
Schuldverhältnis sui generis gemäß den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, juris Rn.18; „Digitale Inhalte gegen
personenbezogene Daten“ – Austauschvertrag, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
77. Auflage 2018, Überbl v § 311 Rn. 12; vgl. auch die Nachweise bei Spindler,
DB 2018, 41 Fußnote 18). Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem
Antragsteller verpflichtet, ihre Plattform unter anderem für die
Veröffentlichung von Inhalten zur Verfügung zu stellen, und verwendet dafür die
von den Nutzern generierten Daten wohl zumindest für Werbezwecke.
Schuldverhältnis sui generis gemäß den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, juris Rn.18; „Digitale Inhalte gegen
personenbezogene Daten“ – Austauschvertrag, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
77. Auflage 2018, Überbl v § 311 Rn. 12; vgl. auch die Nachweise bei Spindler,
DB 2018, 41 Fußnote 18). Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem
Antragsteller verpflichtet, ihre Plattform unter anderem für die
Veröffentlichung von Inhalten zur Verfügung zu stellen, und verwendet dafür die
von den Nutzern generierten Daten wohl zumindest für Werbezwecke.
Ob das Vertragsverhältnis der Parteien eventuell auch miet-
oder dienstvertragliche Elemente enthält, kann vorliegend dahinstehen, da die
speziell geregelten Vertragstypen des BGB keine für die streitgegenständliche
Fragestellung eventuell heranzuziehenden Regelungen enthalten (vgl. zur
Behandlung von gemischten Verträgen nur Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 19 ff.
m.w.N.).
oder dienstvertragliche Elemente enthält, kann vorliegend dahinstehen, da die
speziell geregelten Vertragstypen des BGB keine für die streitgegenständliche
Fragestellung eventuell heranzuziehenden Regelungen enthalten (vgl. zur
Behandlung von gemischten Verträgen nur Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 19 ff.
m.w.N.).
Nach der Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB kann das
Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Die Parteien haben
nach dem Vortrag des Antragstellers für ihr Vertragsverhältnis die Geltung der
Nutzungsbedingungen und weiterer Regelungen der Antragsgegnerin, insbesondere
der Gemeinschaftsstandards, vereinbart.
Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Die Parteien haben
nach dem Vortrag des Antragstellers für ihr Vertragsverhältnis die Geltung der
Nutzungsbedingungen und weiterer Regelungen der Antragsgegnerin, insbesondere
der Gemeinschaftsstandards, vereinbart.
c)
Nach Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Ziff. 12 der
Gemeinschaftsstandards war und ist die Antragsgegnerin auch künftig berechtigt,
den streitgegenständlichen Beitrag des Antragstellers zu löschen und den Zugang
des Antragstellers für einen Zeitraum von 30 Tagen zu sperren.
Gemeinschaftsstandards war und ist die Antragsgegnerin auch künftig berechtigt,
den streitgegenständlichen Beitrag des Antragstellers zu löschen und den Zugang
des Antragstellers für einen Zeitraum von 30 Tagen zu sperren.
In dem streitgegenständlichen Beitrag werden Menschen, die
über das Mittelmeer in die Europäische Union einzuwandern versuchen, mit
Heuschrecken verglichen. Dies stellt als „Hassrede“ und „Entmenschlichende
Sprache“ durch „Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell
als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung
dar, die gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin
verstößt.
über das Mittelmeer in die Europäische Union einzuwandern versuchen, mit
Heuschrecken verglichen. Dies stellt als „Hassrede“ und „Entmenschlichende
Sprache“ durch „Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell
als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung
dar, die gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin
verstößt.
aa)
Nach den im Ausgangspunkt entsprechend heranzuziehenden
äußerungsrechtlichen Grundsätzen ist jede beanstandete Äußerung in ihrem
Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei kommt es auf
das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen
Durchschnittsrezipienten an (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 –,
BGHZ 132, 13 Rn. 24; Urteil vom 16.06.1998 – VI ZR 205/97 –, BGHZ 139, 95 Rn.
14 ff.; Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01 –, NJW 2002, 1192 Rn. 25 ff.
jeweils m. w. N.; BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247; BVerfG, Beschluss vom
13.02.1996 – 1 BvR 262/91 -, ZUM 1996, 670, 672; aus der Literatur vgl. Korte,
Praxis des Pressrechts, 2014, § 2 Rn. 136 ff.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kapitel 4 Rn. 1 ff.; Hamburger
Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, 31. Abschnitt Rn. 70). Für die
Einstufung als Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob die Aussage einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.
Für das Vorliegen einer Meinungsäußerung spricht es, wenn der tatsächliche
Gehalt einer Äußerung substanzarm ist (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom
22.09.2009 – VI ZR 19/08 -, NJW 2009, 3580 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom
08.09.2010 – 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, 3501 Rn. 21).
äußerungsrechtlichen Grundsätzen ist jede beanstandete Äußerung in ihrem
Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei kommt es auf
das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen
Durchschnittsrezipienten an (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 –,
BGHZ 132, 13 Rn. 24; Urteil vom 16.06.1998 – VI ZR 205/97 –, BGHZ 139, 95 Rn.
14 ff.; Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01 –, NJW 2002, 1192 Rn. 25 ff.
jeweils m. w. N.; BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247; BVerfG, Beschluss vom
13.02.1996 – 1 BvR 262/91 -, ZUM 1996, 670, 672; aus der Literatur vgl. Korte,
Praxis des Pressrechts, 2014, § 2 Rn. 136 ff.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kapitel 4 Rn. 1 ff.; Hamburger
Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, 31. Abschnitt Rn. 70). Für die
Einstufung als Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob die Aussage einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.
Für das Vorliegen einer Meinungsäußerung spricht es, wenn der tatsächliche
Gehalt einer Äußerung substanzarm ist (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom
22.09.2009 – VI ZR 19/08 -, NJW 2009, 3580 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom
08.09.2010 – 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, 3501 Rn. 21).
bb)
Bei derartigen Kurzbeiträgen im Internet ist auf einen eher
flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen. Der streitgegenständliche Beitrag
soll sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf die offenkundigen
Migrationsbewegungen von Menschen über das Mittelmeer in Richtung Europäische
Union beziehen. Ein flüchtiger Leser wird vor allem die Worte „sie“, das
heißt in diesem Kontext Migranten, und die Worte „kommen wie die
Heuschrecken“ verknüpfen und maßgeblich erinnern. Damit werden mit dieser
Aussage in ihrem Kern schlicht Menschen mit Heuschrecken verglichen, was keine
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Der Begriff
„Heuschrecke“ wird im deutschsprachigen Kulturkreis als eine der zehn
biblischen Plagen (vgl. 2. Buch Mose, Kapitel 10 Vers 12) abwertend im Sinne
massenhaft auftretender, gefräßiger Ungeziefer verwendet. Daran ändert auch der
Satz am Ende „aber es werden keine Tiere sein“ nichts. Der Senat folgt
nicht der Argumentation des Antragstellers, dass damit ein Vergleich von
Menschen mit Tieren gerade nicht gewollt gewesen sei. Unbeschadet dessen, dass
dann nicht verständlich wäre, was der Antragsteller überhaupt zum Ausdruck
bringen wollte, wird im Gegenteil sogar klargestellt, dass keine Tiere bzw.
Insekten, sondern Menschen kommen, aber eben „wie Heuschrecken“. Ebenso
wenig bezieht sich der Satz nur auf das Wort „kommen“ als Beschreibung
einer massenhaften Migrationsbewegung. Ob es sich dabei um ein echtes oder
unechtes und um ein aus ähnlichem oder einem anderen Zusammenhang stammendes
Zitat der historischen Person Nostradamus handelte, spielt keine wesentliche
Rolle. Auch eine Bezugnahme auf echte Zitate historischer Personen in einem
bestimmten inhaltlichen Zusammenhang kann nach heutiger Wertung eine
unzulässige Meinungsäußerung darstellen.
flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen. Der streitgegenständliche Beitrag
soll sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf die offenkundigen
Migrationsbewegungen von Menschen über das Mittelmeer in Richtung Europäische
Union beziehen. Ein flüchtiger Leser wird vor allem die Worte „sie“, das
heißt in diesem Kontext Migranten, und die Worte „kommen wie die
Heuschrecken“ verknüpfen und maßgeblich erinnern. Damit werden mit dieser
Aussage in ihrem Kern schlicht Menschen mit Heuschrecken verglichen, was keine
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Der Begriff
„Heuschrecke“ wird im deutschsprachigen Kulturkreis als eine der zehn
biblischen Plagen (vgl. 2. Buch Mose, Kapitel 10 Vers 12) abwertend im Sinne
massenhaft auftretender, gefräßiger Ungeziefer verwendet. Daran ändert auch der
Satz am Ende „aber es werden keine Tiere sein“ nichts. Der Senat folgt
nicht der Argumentation des Antragstellers, dass damit ein Vergleich von
Menschen mit Tieren gerade nicht gewollt gewesen sei. Unbeschadet dessen, dass
dann nicht verständlich wäre, was der Antragsteller überhaupt zum Ausdruck
bringen wollte, wird im Gegenteil sogar klargestellt, dass keine Tiere bzw.
Insekten, sondern Menschen kommen, aber eben „wie Heuschrecken“. Ebenso
wenig bezieht sich der Satz nur auf das Wort „kommen“ als Beschreibung
einer massenhaften Migrationsbewegung. Ob es sich dabei um ein echtes oder
unechtes und um ein aus ähnlichem oder einem anderen Zusammenhang stammendes
Zitat der historischen Person Nostradamus handelte, spielt keine wesentliche
Rolle. Auch eine Bezugnahme auf echte Zitate historischer Personen in einem
bestimmten inhaltlichen Zusammenhang kann nach heutiger Wertung eine
unzulässige Meinungsäußerung darstellen.
d)
Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der
Antragsgegnerin hinsichtlich „Hassrede“ sind als Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB nicht bereits aufgrund ihrer
die Meinungsfreiheit der Nutzer gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG potentiell
einschränkenden Wirkung wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den
Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB oder als
überraschende oder mehrdeutige Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam (so auch OLG
Dresden a.a.O. juris Rn. 17 ff. und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 –
15 W 86/18, juris Rn. 21; Holznagel CR 2018, 369 (371 f.; zu kontrollfreien
Hauptleistungsbeschreibungen vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12,
BGHZ 200, 362, juris Rn. 43).
Antragsgegnerin hinsichtlich „Hassrede“ sind als Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB nicht bereits aufgrund ihrer
die Meinungsfreiheit der Nutzer gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG potentiell
einschränkenden Wirkung wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den
Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB oder als
überraschende oder mehrdeutige Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam (so auch OLG
Dresden a.a.O. juris Rn. 17 ff. und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 –
15 W 86/18, juris Rn. 21; Holznagel CR 2018, 369 (371 f.; zu kontrollfreien
Hauptleistungsbeschreibungen vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12,
BGHZ 200, 362, juris Rn. 43).
aa)
Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen knüpft die möglichen
Sanktionen der Antragsgegnerin an objektivierbare Kriterien an und stellt diese
nicht in deren Belieben. Die Definitionen von „Hassrede“ sind hinreichend
verständlich und konkret formuliert und damit weder intransparent, noch
überraschend oder mehrdeutig (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 18 ff.). In den
Gemeinschaftsstandards werden zwar drei Schweregrade von „Angriffen“
unterschieden, ohne dass daran konkrete Rechtsfolgen, z. B. unterschiedlich
lange Sperrzeiten, geknüpft werden. Angesichts der Vielfalt der zu regelnden
Sachverhalte ist die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, Sanktionen
schematisch festzulegen. Bei der rechtlichen Würdigung der Formulierungen muss
– entsprechend der Einleitung der Gemeinschaftsstandards – zudem insbesondere
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragsgegnerin und ihr
Dienstangebot weltweit unterschiedlichsten Rechtsordnungen verschiedener
Sprachräume unterworfen ist und dass auch und gerade die weltweite
Vernetzungsmöglichkeit für die Nutzer die Attraktivität dieser Plattform
ausmacht.
Sanktionen der Antragsgegnerin an objektivierbare Kriterien an und stellt diese
nicht in deren Belieben. Die Definitionen von „Hassrede“ sind hinreichend
verständlich und konkret formuliert und damit weder intransparent, noch
überraschend oder mehrdeutig (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 18 ff.). In den
Gemeinschaftsstandards werden zwar drei Schweregrade von „Angriffen“
unterschieden, ohne dass daran konkrete Rechtsfolgen, z. B. unterschiedlich
lange Sperrzeiten, geknüpft werden. Angesichts der Vielfalt der zu regelnden
Sachverhalte ist die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, Sanktionen
schematisch festzulegen. Bei der rechtlichen Würdigung der Formulierungen muss
– entsprechend der Einleitung der Gemeinschaftsstandards – zudem insbesondere
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragsgegnerin und ihr
Dienstangebot weltweit unterschiedlichsten Rechtsordnungen verschiedener
Sprachräume unterworfen ist und dass auch und gerade die weltweite
Vernetzungsmöglichkeit für die Nutzer die Attraktivität dieser Plattform
ausmacht.
bb)
Angesichts der marktbeherrschenden Stellung der
Antragsgegnerin für soziale Netzwerke (vgl. Pressemitteilung des
Bundeskartellamts vom 19.12.2017) mit in der Bundesrepublik ca. 30 Millionen
und weltweit ca. 2 Milliarden aktiven Nutzern und der großen Bedeutung der
Meinungsfreiheit in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat insbesondere
im Zeitraum vor Wahlen unterliegt die Antragsgegnerin auch als juristischer
Person des Privatrechts einer erheblichen mittelbaren Grundrechtsbindung,
welche bei der Kontrolle ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
berücksichtigen ist (ausführlich dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 23 m.w.N.;
Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 (238); Holznagel a.a.O.). Die kollidierenden
Grundrechtspositionen sind daher in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie
für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zur mittelbaren
Grundrechtsbindung bei einem Stadionverbot zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11.
April 2018 – 1 BvR 3080/09 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Das Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 S. 1 GG gilt bereits nicht schrankenlos, sondern wird gemäß Art. 5 Abs.
2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre
beschränkt. Dazu gehört auch das vertragliche Rücksichtnahmegebot aus § 241
Abs. 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 – 2 AZR 21/05 –, juris Rn. 49
m. w. N.). Zudem kann bei der Abwägung nicht nur auf die Grundrechtsposition
des Antragstellers abgestellt werden, sondern es muss nach Auffassung des
Senats angesichts der theoretisch massenmedialen Wirkung von einzelnen
Veröffentlichungen auch auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer aus Art.
1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Rücksicht genommen werden, deren Schutz die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin auch dienen. Gerade der
streitgegenständliche Beitrag berührt die Menschenwürde von aus Afrika
stammenden, hier lebenden Migranten, welche auch zu potentiellen Nutzern der
Antragsgegnerin zählen dürften. Der Antragsgegnerin steht wiederum unter dem
Gesichtspunkt eines „virtuellen Hausrechts“ das nach Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte Eigentum oder der Besitz an der für ihr Angebot verwendeten Hard-
oder Software, das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
und die allgemeine unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu (vgl. Elsaß/Labusga/Tichy a.a.O.). Da die
Antragsgegnerin eine Gesellschaft i. Rechts mit Sitz in I. ist, kann sie sich
auf Grundrechtspositionen wie eine inländische Gesellschaft berufen, da
ansonsten eine verbotene Ungleichbehandlung gemäß Art. 12 EG-Vertrag vorliegen
würde (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art.
19 Abs. 3 Rn. 92 ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin läuft zudem Gefahr, selbst
wegen rechtswidrigen Inhalten, die Straftatbestände gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG
erfüllen, gemäß § 4 NetzDG, oder bei unerlaubten Handlungen als mittelbare
Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139,
juris Rn. 23; zur Haftung als unmittelbarer Störer bei Zu-Eigen-Machen von
Inhalten BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, juris Rn. 18) in
Anspruch genommen zu werden. Der betroffenen Grundrechtsposition des
Antragstellers wird in den Nutzungsbedingungen angesichts der
Grundrechtspositionen anderer Nutzer und der Antragsgegnerin daher ausreichend
Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden und OLG Karlsruhe a. a. O.).
Antragsgegnerin für soziale Netzwerke (vgl. Pressemitteilung des
Bundeskartellamts vom 19.12.2017) mit in der Bundesrepublik ca. 30 Millionen
und weltweit ca. 2 Milliarden aktiven Nutzern und der großen Bedeutung der
Meinungsfreiheit in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat insbesondere
im Zeitraum vor Wahlen unterliegt die Antragsgegnerin auch als juristischer
Person des Privatrechts einer erheblichen mittelbaren Grundrechtsbindung,
welche bei der Kontrolle ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
berücksichtigen ist (ausführlich dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 23 m.w.N.;
Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 (238); Holznagel a.a.O.). Die kollidierenden
Grundrechtspositionen sind daher in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie
für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zur mittelbaren
Grundrechtsbindung bei einem Stadionverbot zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11.
April 2018 – 1 BvR 3080/09 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Das Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 S. 1 GG gilt bereits nicht schrankenlos, sondern wird gemäß Art. 5 Abs.
2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre
beschränkt. Dazu gehört auch das vertragliche Rücksichtnahmegebot aus § 241
Abs. 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 – 2 AZR 21/05 –, juris Rn. 49
m. w. N.). Zudem kann bei der Abwägung nicht nur auf die Grundrechtsposition
des Antragstellers abgestellt werden, sondern es muss nach Auffassung des
Senats angesichts der theoretisch massenmedialen Wirkung von einzelnen
Veröffentlichungen auch auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer aus Art.
1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Rücksicht genommen werden, deren Schutz die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin auch dienen. Gerade der
streitgegenständliche Beitrag berührt die Menschenwürde von aus Afrika
stammenden, hier lebenden Migranten, welche auch zu potentiellen Nutzern der
Antragsgegnerin zählen dürften. Der Antragsgegnerin steht wiederum unter dem
Gesichtspunkt eines „virtuellen Hausrechts“ das nach Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte Eigentum oder der Besitz an der für ihr Angebot verwendeten Hard-
oder Software, das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
und die allgemeine unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu (vgl. Elsaß/Labusga/Tichy a.a.O.). Da die
Antragsgegnerin eine Gesellschaft i. Rechts mit Sitz in I. ist, kann sie sich
auf Grundrechtspositionen wie eine inländische Gesellschaft berufen, da
ansonsten eine verbotene Ungleichbehandlung gemäß Art. 12 EG-Vertrag vorliegen
würde (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art.
19 Abs. 3 Rn. 92 ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin läuft zudem Gefahr, selbst
wegen rechtswidrigen Inhalten, die Straftatbestände gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG
erfüllen, gemäß § 4 NetzDG, oder bei unerlaubten Handlungen als mittelbare
Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139,
juris Rn. 23; zur Haftung als unmittelbarer Störer bei Zu-Eigen-Machen von
Inhalten BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, juris Rn. 18) in
Anspruch genommen zu werden. Der betroffenen Grundrechtsposition des
Antragstellers wird in den Nutzungsbedingungen angesichts der
Grundrechtspositionen anderer Nutzer und der Antragsgegnerin daher ausreichend
Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden und OLG Karlsruhe a. a. O.).
e)
Aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin folgt
jedoch, dass im Einzelfall auch äußerungsrechtlich noch als zulässig
anzusehende Meinungsäußerungen gelöscht werden können. Wegen der
Quasi-Monopolstellung der Antragsgegnerin und der daraus folgenden mittelbaren
Grundrechtsbindung sind daher in jedem Einzelfall die konkrete Ausübung von
Sanktionsrechten der Antragsgegnerin am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu
überprüfen und ihre Folgen abzuwägen. Besteht für die Antragsgegnerin nach den
Umständen jedoch eine berechtigte Gefahr, selbst gemäß § 4 NetzDG oder als
mittelbare Störerin in Anspruch genommen zu werden, hat die Meinungsfreiheit,
und zwar lediglich, seine Meinung gerade auf der Plattform der Antragsgegnerin
zu äußern, im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzutreten. Dies ist
vorliegend der Fall.
jedoch, dass im Einzelfall auch äußerungsrechtlich noch als zulässig
anzusehende Meinungsäußerungen gelöscht werden können. Wegen der
Quasi-Monopolstellung der Antragsgegnerin und der daraus folgenden mittelbaren
Grundrechtsbindung sind daher in jedem Einzelfall die konkrete Ausübung von
Sanktionsrechten der Antragsgegnerin am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu
überprüfen und ihre Folgen abzuwägen. Besteht für die Antragsgegnerin nach den
Umständen jedoch eine berechtigte Gefahr, selbst gemäß § 4 NetzDG oder als
mittelbare Störerin in Anspruch genommen zu werden, hat die Meinungsfreiheit,
und zwar lediglich, seine Meinung gerade auf der Plattform der Antragsgegnerin
zu äußern, im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzutreten. Dies ist
vorliegend der Fall.
aa)
Es handelt sich um eine Meinungsäußerung zumindest hart an
der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz
des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern
allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um
Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur
ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (st. Rspr., vgl. zuletzt zu einer
Arbeitgeberkündigung wegen eines Rundschreibens eines Arbeitnehmers BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2018 – 1 BvR 1149/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.).
der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz
des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern
allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um
Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur
ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (st. Rspr., vgl. zuletzt zu einer
Arbeitgeberkündigung wegen eines Rundschreibens eines Arbeitnehmers BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2018 – 1 BvR 1149/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.).
bb)
Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls
Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines
Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von
kriminellen Flüchtlingen unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm,
Beschluss vom 26.09.2017 – 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung
bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus
einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018
– 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest
die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG.
Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines
Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von
kriminellen Flüchtlingen unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm,
Beschluss vom 26.09.2017 – 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung
bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus
einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018
– 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest
die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG.
cc)
Die Löschung des Beitrags und die Sanktion einer Sperre von
30 Tagen stellen sich bei einer Gesamtbetrachtung daher nicht als
unverhältnismäßig dar, den Antragsteller künftig zu vertragsgerechtem Verhalten
anzuhalten.
30 Tagen stellen sich bei einer Gesamtbetrachtung daher nicht als
unverhältnismäßig dar, den Antragsteller künftig zu vertragsgerechtem Verhalten
anzuhalten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt der Angabe des Antragstellers
und beruht auf den §§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
und beruht auf den §§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht
statt, § 574 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 ZPO.
statt, § 574 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 ZPO.