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LG Wuppertal: Zusicherung bei Online-Verkauf eines gebrauchten Kfz (Urteil vom 17.05.2018, 9 S 7/18)

Wenn der Verkäufer bei dem Verkauf eines gebrauchten Kfz
in einem Formular-Vertrag („mobile.de“) neben dem
Gewährleistungsausschluss unter „Zusicherungen des Verkäufers“
ankreuzt: „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“, werden
davon nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor und Getriebe
erfasst, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung
auf das Fahrzeug oder seine Teile hervorgerufen werden.

Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal, 90 C 64/16
Leitsätze:
Wenn der Verkäufer bei dem Verkauf eines gebrauchten Kfz
in einem Formular-Vertrag („mobile.de“) neben dem Gewährleistungsausschluss
unter „Zusicherungen des Verkäufers“ ankreuzt: „Das Fahrzeug hat keine
sonstigen Beschädigungen“, werden davon nicht nur Karosserieschäden, sondern
auch Schäden an Motor und Getriebe erfasst, soweit sie durch eine unsachgemäße
und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seine Teile
hervorgerufen werden.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Amtsgerichts Wuppertal vom 29.12.2017, 90 C 64/16, teilweise abgeändert und –
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 € nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2016 zu
zahlen, Zug-um Zug gegen Rückübereignung des Leichtkraftrades Honda mit der
Fahrzeugidentifikationsnummer #####.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 € freizustellen.
Im Übrigen – wegen des weitergehenden Zinsantrags – wird
die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es
aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien – Arbeitskollegen – streiten, wer für den
Motorschaden an dem Leichtkraftrad der Marke Honda, Montega/Varadero
einzustehen hat, welches der Beklagte am 10.04.2015 mit Gesamtfahrleistung von
6.500 km durch schriftlichen, von „mobile.de“ zur Verfügung gestellten
„Kaufvertrag über ein Gebrauchtkraftfahrzeug von privat“ (im Folgenden: KV, Bl.
18 f d.A.) an den Kläger verkauft hat.
In Ziff II. KV unter dem Titel „Gewährleistung“ ist
bestimmt:
 „Das Fahrzeug wird
wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit
nicht unter Z. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt
nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers
beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den
Käufer abgetreten.“
In Ziff. III unter dem Titel „Zusicherungen des
Verkäufers“, und der Einleitung „Der Verkäufer sichert folgendes zu (nicht
Zutreffendes bitte streichen)“ sind u.a. folgende vorformulierte Erklärungen
angekreuzt, ohne dass in der jeweils nachfolgenden freien Zeile weitere Angaben
gemacht worden sind:
 „Das Fahrzeug
hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden/folgende
Unfallschäden:“, „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen/folgende
Beschädigungen:“
Das Fahrzeug ist nach Anzahlung eines Betrages von 1.500
€ am 10.04.2015 dem Kläger übergeben worden. Am Folgetag unternahm der Kläger
mehrere Probefahrten und teilte dem Beklagten telefonisch mit, die Maschine
mache Probleme und laufe sehr hochtourig. Am 12.04.2015 blieb der Kläger mit
dem Krad liegen. Am 13.04.2015 wurde es in eine vom Beklagten benannte
Werkstatt gebracht, wo wiederum am Folgetag ein Mitarbeiter einen Motorschaden
diagnostizierte. Mit Schreiben vom 15.04.2015 (Bl. 20 d.A.) forderte der Kläger
den Beklagten zur Nachbesserung auf, der seinerseits mit anwaltlichem Schreiben
vom 17.04.2015 (Bl. 24 d.A.) den Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises
aufforderte und die Vorwürfe eines Motorschadens zurückwies mit dem Hinweis, er
habe das Motorrad in einwandfreiem Zustand und im Übrigen unter Ausschluss der
Gewährleistung verkauft. Unter dem 24.04.2015 verlangte der Kläger vom
Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung (Bl. 28 d.A.).
Mit der Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des bislang
geleisteten Kaufpreises nebst Zahlung von Zinsen ab dem 08.05.2015 Zug um Zug
gegen Rückübereignung des Leichtkraftrades und Freistellung von
vorgerichtlichen Anwaltskosten; der Beklagte begehrt widerklagend Zahlung des
Restkaufpreises nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Fahrzeugschein, allgemeine Betriebserlaubnis, Schlüssel
und das Fahrzeug sind zwischenzeitlich wieder in den Besitz des Beklagten
gelangt, der das Fahrzeug unter dem 12.06.2015 abgemeldet haben will.
Das Amtsgericht hat nach informatorischer Anhörung der
Parteien, Zeugenvernehmung, und Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Ergänzung die Klage abgewiesen und
den Kläger auf die Widerklage – unter Widerklageabweisung im Übrigen – zur
Zahlung von 500 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt,
ein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung
bestehe nicht, weil ein Rücktritt nicht wirksam habe erklärt werden können;
einem Rücktrittsrecht stehe der von den Parteien vereinbarte
Gewährleistungsausschluss entgegen, auf welchen sich der Beklagte berufen
könne, da er den Mangel nicht arglistig verschwiegen habe; der insofern
darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe den Nachweis nicht erbringen
können, dass der Beklagte den Mangel der Maschine gekannt oder zumindest für
möglich gehalten habe; eine solche Annahme rechtfertige sich nicht aus der
Tatsache, dass die Leerlaufdrehzahlschraube sehr weit eingeschraubt gewesen und
die Drosselklappe im Inneren schon im geöffneten Bereich gedreht worden sei;
der Sachverständige habe nicht feststellen können, wer an der
Leerlaufdrehzahlschraube gedreht habe; dass der Beklagte dies selbst getan
hätte, wie er nach streitigem Klägervorbringen diesem gegenüber bei einem
Telefonat am 11.04.2015 eingeräumt haben soll, lasse sich nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht feststellen; die Aussage der Zeugin sei unglaubhaft, die
Zeugin selbst unglaubwürdig; auch die Tatsache, dass sich der Mangel der Maschine
durch metallisch klappernde Geräusche und Leistungsverlust bemerkbar mache,
bedeute nicht zwingend eine Kenntnis des Beklagten, weil diese Symptome nach
der Einschätzung des Sachverständigen durch einen Laien nicht zwingend zu
bemerken seien; dem Beweisantritt des Klägers, auch den Voreigentümer K als
Zeugen zu vernehmen, sei nicht nachzugehen gewesen; selbst wenn zu unterstellen
wäre, dass der Beklagte den Ölfilter gewechselt habe bzw. diesen habe wechseln
lassen, ergebe sich daraus keine Kenntnis des von ihm verursachten Mangels. Für
eine vorsätzliche Falschmontage bestünden keine Anhaltspunkte.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit
welcher er seine erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich
weiterverfolgt. Er rügt, das Amtsgericht habe es unterlassen, die AGB-Klausel
zum Gewährleistungsausschluss einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, was hier
zur Annahme einer Unwirksamkeit führe; ferner greift er die Beweiswürdigung des
Amtsgerichts betreffend die streitige Kenntnis des Beklagten vom Mangel als
falsch und unvollständig an; jedenfalls ergebe sich die Einstandspflicht des
Beklagten für den Mangel aufgrund der im Kaufvertrag von diesem ausgesprochenen
Zusicherung „das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“.
Im Übrigen wird von einer weiteren
Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO
abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache im Wesentlichen
Erfolg.
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils war der
Beklagte unter Abweisung der Widerklage zur Rückzahlung des bislang gezahlten
Kaufpreises in Höhe von 1.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung
des Leichtkraftrades und zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € zu verurteilen. Der Anspruch des
Klägers ergibt sich – betreffend die Zinsen nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang – aus §§ 346 Abs. 1, 434, 437, 440, 444, 280, 286, 288
BGB.
Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 08.05.2015
begehrt, ist die Klage insoweit abzuweisen gewesen, weil der Rücktritt erst mit
Schreiben vom 24.04.2015 erklärt worden ist, der Rückgewähranspruch erst mit
Zugang dieses Schreibens beim Beklagten entstanden ist und bis zum 08.05.2015
keine Mahnung nach Fälligkeit erfolgte. Abzustellen ist damit auf den Zugang
der Klagebegründungsschrift, mit welcher erstmals eine Zug-um-Zug-Verurteilung
beantragt und damit – mangels einer eigenen Vorleistungspflicht zumindest
konkludent – die Gegenleistung angeboten hat, §§ 320, 348, 286 Abs. 4 BGB (vgl.
Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, § 320 Rn 12).
Die Widerklage war abzuweisen. Der zunächst entstandene
Anspruch des Beklagten auf vollständige Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB
ist durch den konkludent und wirksam erklärten Rücktritt des Klägers vom
Kaufvertrag und der damit einhergehenden Änderung des Schuldverhältnisses in
ein Rückgewährschuldverhältnis i.S.d. § 346 BGB erloschen.
Im Einzelnen:
1.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.04.2015, mit welchem
er die Rückzahlung des bislang geleisteten Kaufpreises verlangt hat, konkludent
einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dass der Kläger den Beklagten nicht
auch zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgefordert hat, ist unschädlich, da sich das
Fahrzeug ab dem 13.04.2015 zunächst in einer Werkstatt befunden hat und danach
in den Besitz des Beklagten gelangt ist.
2.
Der Kläger war auch zum Rücktritt berechtigt.
a)
Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, am
Tag der Übergabe der Honda an den Kläger dem 10.04.2015, mit einem Mangel iSd.
§ 434 BGB behaftet. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem letzten
Ölfilterwechsel der Ölfilter falsch montiert worden ist und es dadurch zu einem
Ölmangel und einer Überhitzung des Motors mit der letztlich – erst nach
Übergabe der Maschine eingetretenen – Folge eines Ventilabrisses der
Einlassseite im hinteren Zylinder gekommen ist. Ferner hat der Sachverständige
festgestellt, dass der unsachgemäße Einbau des Ölfilters nicht während der,
sondern vor der nur drei Tage andauernden Besitzzeit des Klägers vorgenommen
worden ist. Ein falsch eingebauter Ölfilter und eine dadurch bedingte
unzureichende Ölzufuhr stellen einen Mangel dar.
b)
Dieser Mangel ist eine „sonstige Beschädigung“ im Sinne
von Ziff. III KV, dessen Fehlen der Beklagte dem Kläger zugesichert hat, mit
der Folge, dass der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss
unter Z. II Kaufvertrag nicht greift:
 (1)
Ist in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag zugesichert
worden, dass das Fahrzeug  „keine
sonstigen Beschädigungen“ hat, umfasst der Begriff „sonstige Beschädigungen“
nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor oder Getriebe,
soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das
Fahrzeug oder seiner Teile hervorgerufen werden; (nur) rein nutzungsbedingte
Verschleißschäden werden von den Begriff der Beschädigung nicht umfasst (vgl.
AG Karlsruhe-Durlach, DAR 1999, 270 f. in juris (nur Leitsatz), siehe auch BGH
VIII ZR 136/04 zur inhaltsgleichen Klausel aber nur zur Frage des Umfangs des
Gewährleistungsausschlusses, nicht hingegen zum Umfang der Zusicherung).
Davon ist der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags
letztlich selbst ausgegangen. Er hat im Termin vom 26.08.2016 auf Nachfrage des
Amtsgerichts, was mit dem Ankreuzen des Passus „das Fahrzeug hat keine
sonstigen Beschädigungen“ im Kaufvertrag gemeint war, zur Protokoll erklärt:
„Ja, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hatte und keinen Motorschaden und
optisch tipptopp war, außer vielleicht kleinere Kratzer.“
Angesichts dieses eigenen Verständnisses kommt es
vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als Verwender des
vorformulierten Kaufvertrags i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen ist mit der
Folge, dass Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten gehen.
Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderungsschrift –
sowie auch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.04.2018 – diese auch vom
Kläger mit der Berufungsbegründungsschrift vorgenommene Auslegung der
Zusicherung und des Begriffs „Beschädigungen“ als zu weitgehend beanstandet,
weil damit die Regelung unter Ziff. II überflüssig sei, ist darauf hinzuweisen,
dass die Formulierung unter Ziff. II KV ausdrücklich darauf hinweist, dass die
Sachmängelhaftung nur insoweit ausgeschlossen ist, als nicht unter Ziff. III
eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Es stand dem Beklagten frei, die vorformulierte
Zusicherung betreffend das Fehlen sonstiger Beschädigungen anzukreuzen. Tut ein
Verkäufer dies und erklärt dem Käufer, dass er für die Freiheit des Fahrzeugs
von sonstigen Schäden einsteht, ohne diese weiter einzugrenzen, so muss er sich
daran festhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er von einem Schaden
Kenntnis hatte oder Kenntnis haben können oder diesen selbst verursacht hat.
 (2)
Die mangelhafte Ölzufuhr ist hier durch einen
fehlerhaften Einbau des Ölfilters und damit durch eine unsachgemäße Einwirkung
eines Voreigentümers bzw. einer von diesem beauftragten Werkstatt bedingt
worden und stellt sich damit als eine sonstige Beschädigung im Sinne der
Zusicherung dar. Ein Schaden liegt nicht erst in dem während der Besitzzeit des
Klägers eingetretenen Ventilabriss vor. Angesichts der Zusicherung ist es für
die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob der Beklagte den Mangel verursacht
hat oder ob er diesen kannte. Er hat für diesen Mangel aufgrund der Zusicherung
kenntnis- und verschuldensunabhängig einzustehen.
3.
Entgegen der Ansicht des Beklagten im nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.2018 ist der Berufung auch nicht aus dem
Grund der Erfolg zu versagen wegen eines vermeintlichen, bei 100% liegenden
Mitverschuldens des Klägers am Motorschaden, weil er das Motorrad trotz
eindeutiger Indikation nicht hätte weiter fahren dürfen. Eine Verschlechterung
führt indes nicht zum Ausschluss eines Rücktrittsrechtes, sondern ggf. zu einem
Anspruch auf Wertersatz i.S.d. § 346 Abs. 2 1 Nr. 3 BGB, welchen der Beklagte
aber weder in erster noch in zweiter Instanz bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung geltend gemacht hat. Das Bestehen eines solchen Anspruchs dürfte
zudem zweifelhaft sein, weil der vom Beklagten angeführte Motorschaden
letztlich auf dem Mangel einer nur unzureichenden Ölzufuhr beruht, für welchen
er selbst einzustehen hat. Dass der Kläger den (weitergehenden) Schaden hätte
vorhersehen können und müssen, so dass ihm insofern ein Verschuldensvorwurf
gemacht werden könnte, ist angesichts des Vortrags des Beklagten, selbst über
kein Problembewusstsein verfügt zu haben, fragwürdig; ein Anspruch dürfte gem.
§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB vielmehr ausgeschlossen sein.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I,
708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2 ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche
Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von
einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, in juris).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.000 €